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Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer

Dieses Merkblatt orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben aus dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG) und der Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) und enthält Regelungen und Vorgaben im Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens, die Belange der Steueraufsicht und zur Wahrung der Steuerbelange.

Allgemein

Der Betrieb einer Abfindungsbrennerei bedarf einer Erlaubnis. Diese ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt (HZA) zu beantragen. Das HZA kann zur Einhaltung der Regelungen und Vorgaben des Alkoholsteuerrechts weitere Auflagen und andere Nebenbestimmungen zur Erlaubnis erteilen.

Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gelten gilt die erforderlichen Erlaubnisse ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das HZA wird diese Erlaubnisse sukzessive durch förmliche Erlaubnisse ersetzen.

Jede Änderung an der Abfindungsbrennerei ist vor der Durchführung dem HZA anzuzeigen, damit die Auswirkungen auf die Erlaubnis geprüft werden können. Dies gilt insbesondere für Änderungen der grundbuchamtlichen Eigentumsverhältnisse oder der vertraglichen Besitzverhältnisse (Pacht, Nießbrauch u. ä.), der gemeldeten Betriebseinrichtung, des Standorts der Betriebseinrichtung und der gemeldeten Räume. Änderungen zu Angaben aus der Betriebserklärung (z. B. durchschnittliche Abtriebsdauer) sind ebenfalls anzuzeigen.

Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer haben die Feststellung von steuerrelevanten Sachverhalten zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, (auch freiwillig geführte) Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Überprüfung vorzulegen, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen und alle für die Amtshandlungen benötigten Materialien, Mittel, Geräte, verschließbare Räume und Behälter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

1. Abfindungsanmeldung

1.1 Die Gewinnung von Alkohol ist mit folgenden Formularen zu beantragen:
– Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für mehlige Stoffe mit Formular 1219
– Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für nicht mehlige Stoffe mit Formular 1220
– Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers mit Formular 1221
Sie können auf www.zoll.de aufgerufen und elektronisch oder, blanko ausgedruckt, per Hand ausgefüllt werden. In diesem Fall dürfen sie jedoch nicht per Telefax oder als E-Mail-Anhang an das Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen (HZA S) übersandt werden, sondern sind auf dem Postweg zu übermitteln. Darüber hinaus können die Abfindungsanmeldungen auch online über das Zoll-Portal (https://www.zoll-portal.de) ausgefüllt und übermittelt werden.

1.2 Die Abfindungsanmeldung muss dem HZA S spätestens 5 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn vorliegen.

1.3 Eine Ausfertigung oder eine Kopie der Anmeldung ist als vorläufiger Betriebsplan in der Abfindungsbrennerei auszulegen und später mit der Brenngenehmigung (und ggf. mit dem Ausdruck der Mitteilung per E-Mail nach Nr. 8) zu verbinden.

1.4 Es dürfen ausschließlich Rohstoffe, die in der im Bundesanzeiger bzw. unter www.zoll.de veröffentlichten Rohstoffliste in der am Brenntag gültigen Fassung enthalten sind, verarbeitet werden. Wird die Abfindungsanmeldung von Hand ausgefüllt, sind die Rohstoffe in der Abfindungsanmeldung artengenau gemäß der Rohstoffliste anzugeben. Es sind die in der Rohstoffliste verwendeten Rohstoffkürzel zu verwenden. Allgemeine Rohstoffbezeichnungen (Sammelbegriffe) wie z. B. „Beerenobst“, „Kernobst“, „Getreide“ oder „Steinobst“ führen zu einer Zurückweisung der Abfindungsanmeldung. Wird die Anmeldung elektronisch/ online ausgefüllt sind die Rohstoffe aus der hinterlegten Liste auszuwählen.

1.5 Bei Rohstoffgemischen sind die einzelnen Bestandteile in einer Position der Abfindungsanmeldung einzutragen; die Mischung kann sowohl im Vorratsgefäß als auch in der Brennblase erfolgen. Das Mischen mehrerer separat angemeldeter Positionen einer Abfindungsanmeldung im Vorratsgefäß oder in der Brennblase ist unzulässig.

1.6 Sollen selbstgewonnener Rohbrand oder Vor- und Nachlauf mit Material verarbeitet werden, so sind die einzelnen Abtriebe auf der Abfindungsanmeldung anzugeben. Das gleiche gilt, wenn Rohbrand oder Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Stammen der Rohbrand oder der Vor- und Nachlauf aus einer anderen Abfindungsanmeldung, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Alkoholmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz von Rohbrand oder Vor- und Nachlauf aus früheren Brenngenehmigungen hat in der Brennblase zu erfolgen. Beim Feinbrand können dem Alkohol Geschmacksstoffe (z. B. zur Herstellung von Gin) zugesetzt werden. Dieser Zusatz ist anzugeben.

1.7 Unter Material sind alkoholhaltige Stoffe, die zur Alkoholgewinnung in einer Brennerei eingesetzt werden können (z. B. Maische, Most, Weinhefe), zu verstehen.

1.8 Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
– kein eigenes Brenngerät besitzen,
– die angemeldeten Rohstoffe selbst gewonnen (vgl. Nr. 1.12) haben und
– mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei auf eigene Rechnung und Gefahr Alkohol gewinnen oder gewinnen lassen.
Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Abfindungsbrenners ein. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer Abgabe der Abfindungsanmeldung über das Zoll-Portal hat der Stoffbesitzer sich selbst anzumelden und die Abfindungsanmeldung entsprechend online auszufüllen und zu übermitteln. Er wird für das angemeldete Brennverfahren rechtlich verantwortlich.
Eine Ausfertigung/Kopie der Abfindungsanmeldung ist bis zum Ende des angemeldeten Betriebs in der Abfindungsbrennerei bereitzuhalten und aufzubewahren.
Die Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Ist ein Haushaltsmitglied Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner oder Gesellschafter/Mitglied einer juristischen Person, die eine Brennerei betreibt oder besitzt, so ist für dieses und sämtliche weitere Haushaltsmitglieder die Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer ausgeschlossen.

1.9 Die Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Ist ein Haushaltsmitglied Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner oder Gesellschafter/Mitglied einer juristischen Person, die eine Brennerei betreibt oder besitzt, so ist für dieses und sämtliche weitere Haushaltsmitglieder die Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer ausgeschlossen. Betreibt eine aus Familienmitgliedern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Erbengemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Abfindungsbrennerei, darf ausschließlich eines der Mitglieder als Stoffbesitzer der im Betrieb gewonnenen Rohstoffe auftreten.

1.10 Stoffbesitzer müssen ihre Rohstoffe getrennt von anderen Stoffbesitzern und Abfindungsbrennern einmaischen. Das Material der Stoffbesitzer muss in der Brennerei getrennt gelagert und abgetrieben werden. Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer insbesondere, wenn unzulässige Rohstoffe (z. B. gezuckerte oder nicht selbst gewonnene Rohstoffe) verarbeitet werden.

1.11 Alkohol kann in einer Abfindungsbrennerei im Lohn für Dritte gewonnen werden (Lohnbrennen). Für die Gewinnung von Alkohol aus selbst gewonnenen Rohstoffen im Lohn kann das HZA auf Antrag widerruflich zulassen, dass anstelle der Abfindungsbrennerei des Kontingentgebers die Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers benutzt werden darf (vereinfachtes Lohnbrennen). Kontingentgeber und Kontingentnehmer können das vereinfachte Lohnbrennen jeweils mit eigenem Antrag bei ihrem HZA beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 26 AlkStV erfüllt sind. Der Kontingentgeber ist für das angemeldete Brennverfahren rechtlich verantwortlich.

1.12 Selbstgewonnene Rohstoffe sind Stoffe, die vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinem Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe). Gekaufte oder geschenkte Rohstoffe sind nicht selbstgewonnen.

2. Brenngenehmigung

2.1 Das HZA S erteilt die Brenngenehmigung. Diese ist für den Betriebsablauf maßgebend. Es empfiehlt sich daher, die Genehmigung auf Abweichungen von der Abfindungsanmeldung zu überprüfen.
Die Brenngenehmigung ist zusammen mit der Ausfertigung oder einer Kopie der Abfindungsanmeldung bis zum Ende des angemeldeten Betriebs in der Abfindungsbrennerei bereitzuhalten und aufzubewahren.
Beabsichtigte Abweichungen (z. B. Änderung der beantragten Brennzeiten aus schwerwiegenden Gründen) zu einer bereits versandten Abfindungsanmeldung oder einer bereits erteilten Brenngenehmigung sind vor Aufnahme des Brennbetriebs dem HZA oder dem mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger unverzüglich mitzuteilen; diese entscheiden über das weitere Vorgehen.

2.2 Mit der Brenngenehmigung erteilt das HZA S dem Antragsteller/der Antragstellerin (Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer) einen Steuerbescheid.

3. Vorläufige Brenngenehmigung

3.1 Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung ein und wünscht der Antragsteller/die Antragstellerin trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so ist das HZA unverzüglich zu unterrichten. Das HZA prüft, ob das HZA S eine Brenngenehmigung erteilt hat. Wenn dies zutrifft, kann es im Vorgriff eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen. Dies hat der Antragsteller/die Antragstellerin in der Ausfertigung/Kopie der Abfindungsanmeldung zu vermerken. Der Brennbetrieb richtet sich in einem solchen Fall nach den Angaben in der vorläufigen Brenngenehmigung. Sich ggf. ergebende Rechtsfolgen sind vom Abfindungsbrenner bzw. Stoffbesitzer zu vertreten. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss den Eingang der beantragten (endgültigen) Brenngenehmigung dem HZA unverzüglich anzeigen.

3.2 Ist dem Antragsteller/der Antragstellerin eine Mitteilung per E-Mail nach Nr. 8 mit dem Hinweis der Erteilung der Brenngenehmigung zugegangen, gilt diese gleichzeitig als vorläufige Brenngenehmigung und der Brennbetrieb kann entsprechend der Durchschrift/Kopie der Abfindungsanmeldung durchgeführt werden.

4. Zurückweisung

4.1 Das HZA S erteilt einen Zurückweisungsbescheid, wenn der angemeldete Betrieb rechtlich unzulässig ist oder die Abfindungsanmeldung fehlerhaft, unvollständig oder zu spät eingegangen ist. Das beantragte Brennverfahren darf in diesem Fall nicht durchgeführt werden!
Durch die Zurückweisung wird auch eine durch den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger vorläufig erteilte Brenngenehmigung zurückgenommen.

4.2 Falls der zurückgewiesene Brennbetrieb dennoch durchgeführt wird, trägt der Antragsteller/die Antragstellerin die rechtlichen Folgen (z. B. Versteuerung zum Regelsteuersatz, Verlust der Erlaubnis als Abfindungsbrenner/Stoffbesitzereigenschaft).

5. Zurücknahme

Eine Abfindungsanmeldung kann zurückgenommen werden, solange mit dem Betrieb noch nicht begonnen wurde. Hierzu ist unverzüglich der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger zu benachrichtigen und die Ausfertigung/Kopie der Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung zurückzugeben. Die Zurücknahme muss in der Brenngenehmigung oder, soweit diese dem Antragsteller/der Antragstellerin noch nicht zugestellt wurde, in der Ausfertigung/Kopie der Abfindungsanmeldung vermerkt werden. Die Berichtigung des Kontingents beim HZA S erfolgt erst nach Bestätigung der Zurücknahme durch den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger.

6. Betrieb der Abfindungsbrennerei

6.1 Der Betrieb der Abfindungsbrennerei ist im in der Erlaubnis festgelegten zeitlichen Umfang zulässig. Der Betrieb wird mit der ersten konkreten Handlung, die das Brennverfahren einleitet (z. B. Anheizen des Brenngeräts, Material einfüllen), eröffnet. Das angemeldete Material ist grundsätzlich bis spätestens 12:00 Uhr des Vortags des genehmigten Brennverfahrens in der Abfindungsbrennerei bereit zu stellen. Die Aufbewahrungsgefäße müssen entsprechend der Abfindungsanmeldung gekennzeichnet sein. Um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen, darf jede Kennzeichnung nur einmal im Betrieb vorhanden sein. Wird für einen Stoffbesitzer gebrannt, ist zusätzlich dessen Name anzugeben. Das Material ist getrennt nach den einzelnen Abfindungsanmeldungen zu lagern.

6.2 Sofern gegen unbefugtes Benutzen Sicherungsverschlüsse am Brenngerät angelegt wurden, dürfen diese nicht verletzt werden. Hat bis zum angemeldeten Zeitpunkt, zu dem das Brenngerät benutzt werden soll, ein mit der Steueraufsicht betrauter Amtsträger die Verschlüsse nicht entfernt, dürfen diese selbst abgenommen werden. Dies ist mit Unterschrift auf der Brenngenehmigung zu vermerken.

6.3 Um die Zuordenbarkeit des Alkohols zu gewährleisten, dürfen grundsätzlich im Brennraum gelagerte Gefäße ausschließlich Alkohol beinhalten, der im Rahmen der laufenden Brenngenehmigung gewonnen wurde. Aus der Beschriftung der Gefäße muss in jedem Fall eine eindeutige Zuordnung zur Brenngenehmigung möglich sein. Sofern Alkohol aus einer laufenden Brenngenehmigung nicht im Brennraum gelagert werden kann, ist dieser bis zum Abschluss des gesamten Brennverfahrens in separaten Gefäßen aufzubewahren. Diese sind ebenfalls mit der Nummer der Brenngenehmigung zu kennzeichnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Verfahren gemäß der Brenngenehmigung erst nach mehreren Tagen abgeschlossen ist.

6.4 Muss der Betrieb nach Beginn unterbrochen, geändert oder eingestellt werden, ist dies dem mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung oder ggf. in der Mitteilung per E-Mail nach Nr. 8 zu vermerken.
Der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger kann die bewilligten Brennzeiten ändern, wenn der Betrieb noch innerhalb desselben Monats beendet werden kann.
Eine Änderung des angemeldeten Rohstoffs ist nicht möglich. Hierfür ist stets eine Zurücknahme der Abfindungsanmeldung erforderlich.

6.5 Feinbrände, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer Abfindungsanmeldung durchgeführt werden, sind dem HZA spätestens drei Werktage vorher mit Formular 1223 schriftlich anzuzeigen. Sowohl beim Feinbrand als auch beim Reinigungsbrand können dem Alkohol Geschmacksstoffe zugesetzt werden (z. B. zur Gin- oder Geistherstellung). Das HZA kann Anordnungen zu den angezeigten Feinbränden treffen.

6.6 Werden Teile der Betriebseinrichtung der Abfindungsbrennerei zu anderen Zwecken als der Gewinnung und Reinigung von Alkohol genutzt (z. B. zur Aromaölherstellung oder Kesselfleischproduktion), ist dies dem HZA spätestens drei Werktage vorher formlos anzuzeigen. Das HZA kann Anordnungen dazu treffen.

7. Zahlung der Alkoholsteuer

Zur Zahlung der Alkoholsteuer ist zwingend der auf dem Steuerbescheid angegebene Verwendungszweck anzugeben oder der beigefügte Überweisungsträger zu nutzen.

8. Vorabmitteilung zur Abfindungsanmeldung

Die Entscheidung über die Abfindungsanmeldung (Brenngenehmigung/Zurückweisung) kann vor Zugang des schriftlichen Bescheids per E-Mail übermittelt werden. An diesem Verfahren können die Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei teilnehmen. Dafür müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

8.1 Der Abfindungsbrenner sendet einmalig eine E-Mail an Teilnahme.HZA-Stuttgart@zoll.bund.de mit der Erklärung, dass am Verfahren der Vorabmitteilung per E-Mail teilgenommen wird. In der Betreffzeile dieser E-Mail ist nur die 7-stellige Nummer der Abfindungsbrennerei anzugeben, in der der Alkohol gewonnen werden soll. Die Erklärung der Teilnahme am Verfahren der Vorabmitteilung in der E-Mail lautet: „Hiermit erkläre ich, dass ich an dem Verfahren der Vorabmitteilung per E-Mail teilnehmen möchte.“. Sowohl in der Betreffzeile als auch in der E-Mail selbst sind weitere Angaben zu unterlassen, da ansonsten keine automatisierte Verarbeitung erfolgen kann.
Die Vorabmitteilung des HZA S über die Entscheidung zu der jeweiligen Abfindungsanmeldung erfolgt per E-Mail an die vom Absender genutzte E-Mail-Adresse.
Zur Änderung einer bereits bestehenden E-Mail-Adresse ist erneut eine E-Mail an Teilnahme.HZA-Stuttgart@zoll.bund.de wie im vorstehenden Verfahren beschrieben zu senden. Die bereits hinterlegte E-Mail-Adresse wird durch die neue ersetzt.

8.2 Weiter muss der Abfindungsbrenner in jeder Abfindungsanmeldung durch Ankreuzen/Auswählen des entsprechenden Feldes die Mitteilung per E-Mail beantragen.

8.3 Stoffbesitzer können durch Ankreuzen/Auswählen des entsprechenden Feldes in der Abfindungsanmeldung beantragen, dass die Vorabmitteilung per E-Mail an die Abfindungsbrennerei übermittelt wird, in der der Alkohol gewonnen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die in der Abfindungsanmeldung bezeichnete Abfindungsbrennerei am Verfahren der Vorabmitteilung per E-Mail teilnimmt.
Hinweis: Die Datenübermittlung per E-Mail erfolgt unverschlüsselt. Bei der Festlegung der Daten der Mitteilung wurde zum Schutz des Steuergeheimnisses darauf geachtet, dass nur die für eine Zuordnung zur Abfindungsanmeldung unbedingt notwendigen Angaben per E-Mail übermittelt werden:
– Brennereinummer
– Registriernummer
– 1. Rohbrandtag mit Datum (TT.MM) und Uhrzeit (von ZZ:ZZ bis ZZ:ZZ)
– Im Stoffbesitzerverfahren das Geburtsdatum des Stoffbesitzers
– Zurückweisungsbescheid oder Brenngenehmigung

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