Ein Antrag auf Erteilung einer vZTA-Entscheidung kann seit dem 1. Oktober 2019 nur noch auf elektronischem Weg über das Zoll-Portal beim Hauptzollamt Hannover, Waterloostraße 5, 30169 Hannover beantragt werden. In Ausnahmefällen bei einem Ausfall der IT-Systeme sind auch postalische Anträge zulässig.
Jeder Antragsteller kann sich sowohl direkt als auch indirekt vertreten lassen.
Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter (Zollagent, Spediteur; z.B. Paketdienstleister, etc.) im eigenen Namen und für Rechnung des Vertretenen (Importeurs oder Auftraggebers). Den Vertreter treffen deshalb auch sämtliche Rechtswirkungen selbst und er wird zusätzlich zum Vertretenen zum Zoll- und Abgabenschuldner. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU Waren an einen Käufer in der EU sendet und Lieferungsbedingung frei Haus verzollt, versteuert. Da das Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nicht im Zollgebiet der EU ansässig ist, kann es keine Zollanmeldung im eigenen Namen abgeben (Artikel 170 Absatz 2 UZK).
Die direkte Vertretung ist somit nicht möglich. Der indirekte Vertreter gibt dann im eigenen Namen die Zollanmeldung ab und wird Zollschuldner. Er wird auch Inhaber der vZTA.
Im Rahmen der direkten Vertretung handelt der Vertreter (z. B. Zollagent, Spediteur; z. B. Paketdienstleister, Steuerberater, etc.) im Namen und für Rechnung des zu Vertretenden (Importeurs). Sämtliche Rechtswirkungen (z. B. Einfuhrabgabenschuld) treffen daher nur den Vertretenen, nicht aber den Vertreter.
Nein. Für jede Ware ist ein gesonderter Antrag über das Zoll-Portal zu stellen.
Physische Waren werden durch Angabe im Antrag Box 11 / Kontaktformular der Behörde angekündigt. Nach erfolgter Antragstellung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Zusammen mit dem Antragsbegleitdokument sind Muster oder Proben der zu begutachtenden Ware in ausreichender Menge an das Hauptzollamt Hannover, Waterloostr. 5, 30169 Hannover zu senden. Sollte dies wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware wie Größe, Gewicht, Verderblichkeit, Wert oder dergleichen nicht angebracht sein, besteht die Möglichkeit Abbildungen, Datenblätter oder Warenbeschreibungen o. ä. elektronisch über das Zoll-Portal hochzuladen. Diese Anlagen können während der Antragstellung im Antrag in Box 11 erfasst werden oder über das Kontaktformular ‚Informationen zum Antrag nachreichen‘ ab dem Folgetag der Antragstellung übermittelt werden Zulässige Formate hierfür sind JPEG und PDF.
Gefriergut, Kühlgut, frische Erzeugnisse, Warenproben von Rohtabakerzeugnissen und Warenproben, die unter die Bestimmungen für Gefahrgut fallen, sind der begutachtenden Stelle erst auf Anforderung zu übersenden.
Die Erteilung einer vZTA ist grundsätzlich kostenfrei. Allerdings können Kosten für Warenuntersuchungen und/oder Warenanalysen entstehen, wenn dies für eine tarifliche Einreihung erforderlich ist. Die Höhe der Untersuchungsgebühren ist abhängig von der Art und dem Umfang der Untersuchung. Die Untersuchungsgebühren werden Ihnen mit einem Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Waren gegebenenfalls bei der Untersuchung verbraucht, beschädigt oder sogar zerstört werden können. Ein Schadenersatzanspruch entsteht dadurch nicht.
Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Felder des eAntrags finden Sie in der Ausfüllanleitung unter nachfolgendem Link.
Bei postalischer Antragstellung wird die vZTA per Post zugestellt, ansonsten wird die vZTA in Ihrem elektronischen Posteingang im Zoll-Portal abgelegt. Wird die vZTA nicht innerhalb von 10 Tagen im Zoll-Portal abgerufen, erfolgt die Zustellung per Postversand, ein elektronischer Abruf über das Zoll-Portal ist dann nicht mehr möglich.
Eine vZTA darf nur vom Inhaber der Entscheidung verwendet werden. Dieser ist verpflichtet, bei jeder Anmeldung zu einem Zollverfahren auf sie zu verweisen.
Eine vZTA ist in der Regel drei Jahre lang gültig und bindet sowohl den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollstellen in der Europäischen Union.
Die Europäische Kommission hat den Zugriff auf die Datenbank EBTI über das Internet öffentlich gemacht. Die Internetadresse finden Sie unter folgendem Link.
In dieser Datenbank sind alle gültigen vZTA und die dazugehörigen Bilder enthalten, soweit es sich nicht um vertrauliche Daten handelt. Im eAntrag sind die Angaben in den Feldern 1, 2, 4 und 10 vertraulich. Sie fallen unter das Amtsgeheimnis und werden in der EBTI-Datenbank nicht angezeigt.
Eine vZTA kann im Nachhinein nicht geändert werden. Sie können Ihre vZTA erneut beantragen, wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate ungültig geworden ist oder in maximal 3 Monaten ungültig wird.
Eine vollständige Übersicht aller Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link.
In den Textfeldern zur Waren- und Handelsbezeichnung (9. & 10.) im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) sowie den Nachrichtenfeldern in den Kontaktformularen ist eine maximale Zeichenanzahl von 2560 zulässig. Sonst kann das entsprechende Formular nicht abgesendet werden. Hin und wieder kommt es jedoch auch bei einer scheinbaren Einhaltung dieser Obergrenze zu Fehlermeldungen, wenn Textinhalte direkt aus Textverarbeitungsprogrammen (z. B. Word, Pages, OpenOffice Writer o. Ä.) in die genannten Felder kopiert werden. Oftmals werden bei diesem Vorgehen zusätzliche Informationen zur Formatierung des Textes in Form von nicht sichtbaren Zeichen übermittelt, was zu einer für den Anwender nicht nachvollziehbaren Überschreitung der Zeichenobergrenze führen kann.
Sollen dennoch Textpassagen aus vorliegenden Dokumenten übernommen werden, empfiehlt es sich diese zunächst in eine einfache Textdatei (.txt) zu kopieren, sie aus dieser Datei erneut zu kopieren und dann in die entsprechenden Textfelder im Antrag oder Kontaktformular zu überführen. Auf diese Weise werden keine zusätzlichen Informationen mitgeliefert und der Fehler vermieden.
Eckige "[]" und geschweifte Klammern "{}" werden, wenn Sie beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen verwendet werden, vom System nicht akzeptiert. Erkennt das System eine solche Zeichenkombination, auch unterbrochen durch andere Zeichen, wird die Übertragung der Eingabedaten aus Sicherheitsgründen abgebrochen und das Feld leer übermittelt. Dies ist erforderlich, da die genannten Zeichen potenziell dem Einschleusen von Schadsoftware dienen können. Wir bitten dementsprechend darum vom Gebrauch dieser Sonderzeichen abzusehen. Die Verwendung aller anderen in der Deutschen Sprache üblichen Sonderzeichen ist zulässig.
Neben dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) stehen auf unserer Web-site auch Kontaktformulare zur Verfügung, unter deren Zuhilfenahme Sie als Antragsteller oder Vertreter verschiedene Angelegenheiten rund um bereits gestellte Anträge abwickeln können.
Informationen zum Antrag nachreichen
Dieses Formular dient der Übersendung weiterer Informationen in Zusammenhang mit Ihrem Antrag, etwa Produktinformationen, Bildern oder Ähnlichem.
Antrag zurückziehen
Mithilfe dieses Formulars können Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zurückziehen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie feststellen, dass Sie doch keine benötigen, Ihnen grundlegende Informationen über die Ware nicht vorliegen oder Ihnen selbst ein Fehler bei der Antragsstellung unterlaufen ist.
Antrag auf verlängerte Verwendung einer vorzeitig ungültig gewordenen vZTA
Es kann vorkommen, dass eine vZTA vor Ablauf der üblichen Gültigkeitsdauer (drei Jahre) ungültig wird. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie einen Bescheid (Widerruf) vom Zoll. Der Widerruf enthält u. a. ein Angebot, die Verwendungsdauer der vZTA verlängern zu können. Mit diesem Formular können Sie das Angebot annehmen und die verlängerte Verwendungsdauer beantragen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Formular bei regulärem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer vZTA ausdrücklich nicht verwendet werden kann, um die vorhandene vZTA zu erneuern. Zu diesem Zweck muss stets ein neuer Antrag gestellt werden.
Stellungnahme vor Erlass einer belastenden Entscheidung (rechtliches Gehör)
Dieses Formular ist zu verwenden, wenn Ihnen eine bevorstehende Entscheidung des Zolls angekündigt wurde, mit deren Begründung Sie jedoch nicht einverstanden sind. Ihre Stellungnahme wird inhaltlich geprüft und Sie erhalten Auskunft, ob es bei der angekündigten Entscheidung bleibt oder ob aufgrund Ihrer Stellungnahme darauf verzichtet wird.
Einspruch
Wenn Ihnen eine rechtsverbindliche Entscheidung, z.B. in Form eines Bescheids, mittgeteilt wurde, Sie der Entscheidung aber inhaltlich widersprechen, dann können Sie mithilfe dieses Formulars Einspruch einlegen.
Einspruch zurückziehen
Unter Verwendung dieses Dokuments kann ein geleisteter Einspruch zurückgezogen werden.
Wenn ein neuer Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt wurde, können erst ab Beginn des Folgetages zugehörige Kontaktformulare versendet werden.
Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften dürfen bestehende vZTAe, die für bestimmte Transaktionen (Box 6) oder Zollnomenklaturen (Box 7) erteilt wurden, nicht erneut ausgestellt werden.
Bsp.: Box 7 enthält den Wert „Erstattungsnomenklatur“. Die „Erstattungsnomenklatur" (Box 7) ist derzeit gesetzlich ausgesetzt und darf nicht mehr angewendet werden.
Bsp.: Box 6 enthält den Wert „Ausfuhr“ und Box 7 einen anderen Wert als „Kombinierte Nomenklatur (KN)“. Wenn Box 6 den Wert „Ausfuhr“ enthält, dann darf als Zollnomenklatur in Box 7 nur der Wert „Kombinierte Nomenklatur (KN)“ ausgewählt werden. Alle anderen Werte sind nicht mehr zulässig.
Daher werden in Box 5 alle Referenznummern mit alten/ unzulässigen Kombinationen zu Transaktion und Zollnomenklatur herausgefiltert. Sie erscheinen nicht in der Werteliste. In diesem Fall stellen Sie bitte einen neuen Antrag, kreuzen bei der Neuausstellung „Nein“ an und vermerken die alte vZTA in Feld 16 des Antrags.
Bitte prüfen Sie unmittelbar nach Erhalt der Info-E-Mail Ihren Posteingang im Zoll-Portal. Laden Sie die neu eingegangenen Bescheide so zügig wie möglich herunter. So vermeiden Sie für sich erhöhten Arbeitsaufwand, denn zehn Tage nach elektronischer Zustellung können elektronisch bereitgestellte Bescheide nicht mehr heruntergeladen werden.
Mit einem Versionswechsel ist im Januar die Sicherheitsstufe erhöht worden, um zu verhindern, dass manipulierte xml-Dateien an das System hochgeladen werden. Die neuen xml-Dateien enthalten nun eine Prüfsumme. Da die vor Januar erstellten Dateien diese nicht enthalten, können sie nicht mehr für einen Upload benutzt werden.