Allgemeine Hinweise
Nachfolgend finden Sie allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Felder des elektronischen Antrages auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (künftig: eAntrag vZTA).
- Entscheidungen über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) erteilt.
- Entscheidungen über eine vZTA dürfen nur getroffen werden, wenn die Waren Gegenstand eines Zollverfahrens sein sollen (Art. 33 UZK). Eine vZTA ist für jede Zollstelle im Zollgebiet der Union bindend (Art. 26 UZK). Sie wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller (ggf. Vertreter) zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt (Art. 22 Abs. 4 UZK) und ist z. B. auf zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge nicht anwendbar. Eine vZTA ist höchstens 3 Jahre gültig (Art. 33 Abs. 3 UZK). Eine Änderung der Nomenklatur, der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder zur Kombinierten Nomenklatur, Tarifavise, Veröffentlichungen von Verordnungen der Kommission über die Einreihung von Waren oder Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union oder nationaler Gerichte kann dazu führen, dass eine vZTA vor Ablauf von 3 Jahren ihre Gültigkeit verliert bzw. widerrufen wird.
Die Neuerteilung einer vZTA kann beim Hauptzollamt Hannover, Waterloostraße 5, 30169 Hannover beantragt werden. - Eine vZTA darf nicht für bereits erfolgte Einfuhren bzw. Ausfuhren oder bei bereits begonnenen Zollförmlichkeiten verwendet werden.
- Für jede Ware ist ein gesonderter Antrag über das Zoll-Portal zu stellen. Nach erfolgter Antragstellung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Zusammen mit dem Antragsbegleitdokument sind, wenn dies im Antrag angegeben wurde, Muster oder Proben der zu begutachtenden Ware in ausreichender Menge, an das Hauptzollamt Hannover, Waterloostr. 5, 30169 Hannover zu senden. Sollte dies wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware wie Größe, Gewicht, Verderblichkeit, Wert oder dergleichen nicht angebracht sein, besteht die Möglichkeit Abbildungen, Datenblätter oder Warenbeschreibungen o. ä. über das Zoll-Portal hochzuladen. Zulässige Formate sind JPEG und PDF.
Zur Einhaltung der Barrierefreiheit sind diese Abbildungen, Beschreibungen etc. in dem dafür vorgesehenen Feld zu beschreiben.
Gefriergut, Kühlgut, frische Erzeugnisse, Warenproben von Rohtabakerzeugnissen und Warenproben, die unter die Bestimmungen für Gefahrgut fallen, sind der begutachtenden Stelle erst auf Anforderung zu übersenden.
Reichen die Angaben im Antrag für eine zweifelsfreie Einreihung der Ware nicht aus und können Sie die erforderlichen Daten auch auf Anfrage nicht liefern, begehren aber weiterhin eine vZTA-Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Waren amtlich untersucht werden müssen. Hierdurch entstehende Kosten/Untersuchungsgebühren werden Ihnen mit einem Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Waren gegebenenfalls bei der Untersuchung verbraucht, beschädigt oder sogar zerstört werden können. Ein Schadenersatzanspruch entsteht dadurch nicht. - Eine vZTA darf nur vom Inhaber verwendet werden.
- Wenn sich ein Antragsteller direkt vertreten lässt, werden die vZTA-Entscheidung, sowie sämtliche Folgebescheide nur dem Vertreter über seinen Posteingang im Zoll-Portal bereitgestellt. Daher ist im Falle einer direkten Vertretung bei der Antragstellung eine Vertretungsvollmacht, die auch eine Datenabruf- und Empfangsvollmacht beinhaltet vorzulegen. Diese ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsverfahren rund um die vZTA betreffen (das heißt sowohl zur Abgabe von Erklärun-gen, Stellung von Anträgen sowie Einlegung und Rücknahme von Rechtsbehelfen als auch für die Entgegennahme von vZTA, sonstigen Verwaltungsakten und Mitteilungen). Diese Vollmacht gilt für eben jene vZTA bis zum Ende deren gesetzlicher Gültigkeit (von 3 Jahren) bzw. solange kein Widerruf der Vollmacht bekannt ist.
- Die Angaben in den Feldern 1, 2, 4 und 10 des e-Antrages werden vertraulich behandelt und fallen unter das Amtsgeheimnis.
- Die Erteilung einer vZTA ist gebührenfrei. Bestimmte den Zollbehörden entstandene Kosten für Analysen, Sachverständigengutachten für Muster / Proben oder die Rücksendung dieser Muster / Proben werden dem Antragsteller jedoch in Rechnung gestellt.
- Auf Verlangen ist eine Übersetzung der beigefügten Unterlagen in die Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats beizubringen.
- Wenn der Antrag falsche, oder unvollständige Angaben enthält, kann die auf solchen Angaben beruhende vZTA zurückgenommen werden (Art. 34 Abs. 4 UZK).
- Die Daten des Antrags und der vZTA werden in der Datenbank EBTI der Europäischen Kommission gespeichert. Ebenso werden eingesandte oder von der Ware angefertigte Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen in diese Datenbank aufgenommen. Sofern Sie später Inhaber einer vZTA werden, bedeutet dies nicht, dass es keine Zollbeschau oder auch Probenahme geben wird, um zu überprüfen, ob die in der vZTA beschriebene Ware mit der in der Zollanmeldung angemeldeten Ware übereinstimmt.
- Inhaber einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) sind verpflichtet bei der Überführung von Waren zu einem Zollverfahren in der entsprechenden Anmeldung auf das Vorhandensein der vZTA hinzuweisen.
- Die Europäische Kommission hat den Zugriff auf die Datenbank EBTI über das Internet öffentlich gemacht.
Die Internetadresse lautet: https://www.ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_home.jsp?Lang=de
In dieser Datenbank sind alle gültigen vZTA und die dazugehörigen Bilder enthalten, soweit es sich nicht um vertrauliche Daten handelt. Im Antrag sind deswegen bestimmte Felder mit dem Hinweis (vertraulich) versehen. Die dort enthaltenen Angaben oder die als vertraulich eingestuften Bilder werden nicht angezeigt.
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