Zoll-Portal

Abweichenden Entrichtungszeitraum beantragen

Hier finden Sie Hilfe zur Beantragung eines abweichenden Entrichtungszeitraums bei einem Kraftfahrzeug im Zoll-Portal.

1. Entrichtungszeitraum

Grundsätzlich ist die Kraftfahrzeugsteuer zum Fälligkeitstag jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Dieser Zeitraum heißt Entrichtungszeitraum.

Der Fälligkeitstag der Kraftfahrzeugsteuer und der Entrichtungszeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Steuerbescheid. Der erste jährliche Entrichtungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs. Damit wird auch der Steuerbetrag fällig (§ 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung). Die folgenden Entrichtungszeiträume schließen sich direkt an den vorherigen Entrichtungszeitraum an.

Somit umfasst der Entrichtungszeitraum einen vom Kalenderjahr unabhängigen Zwölfmonatszeitraum, zu dessen Beginn die Kraftfahrzeugsteuer jeweils neu entsteht und fällig wird. Man spricht daher von sogenannten fortlaufenden Entrichtungszeiträumen.

2. Abweichender Entrichtungszeitraum

Ab einer Jahressteuerhöhe von über 500 € bzw. 1.000 € je Fahrzeug können abweichende Entrichtungszeiträume gewählt werden. Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer kann halb- oder vierteljährlich zuzüglich eines Aufgeldes erfolgen.

 

JahressteuerEntrichtungszeitraumAufgeld
über 500 €halbjährlich3 % des Teilbetrags
über 1.000 €halbjährlich3 % des Teilbetrags
vierteljährlich6 % des Teilbetrags

 

Bitte teilen Sie den Wechsel des Entrichtungszeitraums rechtzeitig vor der nächsten Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer mit. Es ist jederzeit möglich, den gewählten Entrichtungszeitraum wieder zu ändern.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte die Zentrale Auskunft.