Grenzausschreibung
Eine Grenzvollstreckung ist ausschließlich für öffentlich-rechtliche Geldforderungen zulässig und richtet sich grundsätzlich nur gegen im Ausland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen), ist jedoch bei nachgewiesenem Auslandsbezug auch gegen im Inland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen) möglich.
Wenn Sie spezielle Fragen zur Grenzvollstreckung haben, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Vollstreckungsstelle für Grenzausschreibungen (ZVStG):
Hauptzollamt Potsdam
Zentrale Vollstreckungsstelle für Grenzausschreibungen (ZVStG)
Postfach 90 02 10
14438 Potsdam
Telefon: 0331/50591-2501 oder -5000
Fax: 0331 50591-4009
E-Mail: bengali.hza-potsdam@zoll.bund.de