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Voraussetzungen

Welche Behörden können die Dienstleistung nutzen?

Sie können die Dienstleistung nutzen, wenn Sie als:

  • Behörde des Bundes,
  • bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft, Anstalt und Stiftung) oder
  • andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ein Amtshilfeersuchen zur Vollstreckung im Rahmen der Grenzausschreibung stellen möchte (z. B. Kommunen, Finanzämter),

handeln.

Rechtsgrundlage

Die Beauftragung der Vollstreckung kann gemäß den folgenden Rechtsgrundlagen erfolgen:

  • § 3 und 4 VwVG (nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Ansprüche des Bundes)
  • 66 Abs.1 SGB X i.V.m. §§3 und 4 VwVG (öffentlich-rechtliche Ansprüche aus den Sozialgesetzbüchern)
  • 250 AO (steuerliche Ansprüche – z. B. steuerliches Kindergeld -, Amtshilfeersuchen/Grenzausschreibung)

Im Antragsprozess müssen Sie die für Ihren Antrag zutreffende Rechtsgrundlage auswählen.

Benötigte Informationen

Bitte halten Sie die folgenden Informationen/Unterlagen bereit, um den Antrag ohne Unterbrechung ausfüllen zu können:

  • Bescheide (z.B. Erstattungs- oder Leistungsbescheide)
  • Beitragsnachweise
  • Forderungen

Sofern Sie nicht alle Unterlagen parat haben, können Sie einen Zwischenstand herunterladen und den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.

Unterlagen in pdf

Es ist empfehlenswert, der Vollstreckungsanordnung die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide und/oder Beitragsnachweise beizufügen. Auch weitere Dokumente, die bei der Vollstreckung der rückständigen Forderung hilfreich sein könnten, können Sie im Antragsprozess hochladen und mitsenden.

Die Nachweise sollen im pdf-Dateiformat übermittelt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Sie können die Vollstreckung beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Öffentlich-rechtliche Forderung:

Bei der Vollstreckung handelt es sich um eine

  • öffentlich-rechtliche Forderung des Bundes,
  • öffentlich-rechtliche Forderung einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • andere öffentlich-rechtliche Forderung im Rahmen der Grenzausschreibung.

Die Voraussetzungen gemäß § 3 (2) VwVG müssen erfüllt sein:

  • Die Forderung ist fällig.
  • Der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, wurde bekannt gegeben.
  • Die Wochenfrist wurde eingehalten.
  • Die Höhe der Gesamtforderung je Vollstreckungsanordnung/-ersuchen beträgt mind. 7 Euro (siehe VV-BHO zu § 59 Nr. 7).

Im Antragsprozess müssen Sie das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung bestätigen.

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