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Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Informationen zu staatlichen Beihilfen finden Sie im Internet unter www.zoll.de.

Selbsterklärung „Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen“

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1) bzw. Randnummer 17 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) ist die Zahlung der Entlastung auszusetzen, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission für mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Empfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zurückgezahlt hat.


Selbsterklärung „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Das Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) i. V. m. Artikel 2 Nummer 18 AGVO bzw. der Randnummer 16 UEBLL in Verbindung mit den Randnummern 20 und 24 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL; ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1), wenn

  • das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist bzw. die Voraussetzungen der Insolvenzordnung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind
    oder
  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen) (z. B. AG, GmbH und KGaA): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden), ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht
    oder
  • im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen) (z. B. OHG, KG, GbR): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen
    oder
  • im Falle eines Unternehmens (ausgenommen KMU): In den letzten beiden Jahren betrug
    • i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens über 7,5 und
    • ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0
      oder
  • das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Für den Zeitraum, in dem sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand oder befindet, kann keine Beihilfe gewährt oder in Anspruch genommen werden. Bei Entlastungsanträgen ist daher eine tagegenaue Aufteilung der zu entlastenden Mengen vorzunehmen, wenn sich das Unternehmen im Entlastungszeitraum nur zeitweise in Schwierigkeiten befunden hat. Solange sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wird eine Entlastung nicht ausgezahlt. Sachgemäße Schätzungen sind zulässig, sofern keine Zähler o. ä. installiert sind.
Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen zur Einstufung als KMU können Sie auch dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission entnehmen.


Der Begriff „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ bezieht sich insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates genannten Arten von Unternehmen. Der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. Der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ bezieht sich insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates genannten Arten von Unternehmen.

Die Angaben zu Rettungsbeihilfen beziehen sich auf Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL; ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1).

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 1139a unter www.zoll.de.

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