Bürger- und Geschäftskundenportal Zoll

Hinweise

Hinweis zur Antragstellung durch Entlastungsberechtigte

Nach § 57 EnergieStG sind lediglich Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, entlastungsberechtigt. Hieraus ergibt sich, dass Personen, die einen Gewinn erzielen wirtschaftlich tätig sind und daher eine Antragstellung direkt durch Entlastungsberechtigte nur mit einem Geschäftskundenkonto möglich ist. Hierfür benötigen Sie ein Konto bei www.elster.de, welches mit der Steuernummer Ihres Unternehmens erstellt wurde.

Hinweis zur Antragstellung als Vertretung

Der Vertreter muss gesetzlich oder organschaftlich berechtigt sein, für den entlastungsberechtigten Betrieb den Antrag zu stellen. Hierfür ist ggf. ein entsprechender Nachweis oder eine unterschriebene Vollmacht notwendig.
Die Antragstellung mit einem Bürgerkonto, in Vertretung für das eigene Einzelunternehmen, stellt keine Vertretung im rechtlichen Sinne dar und ist daher nicht zulässig.

Hinweis nach § 6 EU-Beitreibungsgesetz

Bei einer Erstattung bzw. einer Vergütung von Steuern an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, wird der andere Mitgliedstaat nach § 6 Abs. 2 EU-Beitreibungsgesetz informiert. Die Auszahlung der Steuerentlastung kann sich dadurch verzögern.

Hinweis zur Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV)

Für § 57 EnergieStG gelten die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Transparenz staatlicher Beihilfen, die in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) umgesetzt worden sind.

Nach § 5 Abs. 1 i. V.m. § 7 Absatz 1 EnSTransV haben Sie einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni zu erklären, wenn die Höhe der Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG im Kalenderjahr ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 EnSTransV ist eine Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. Der Antrag ist zu begründen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de > Fachthemen > Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer > Beihilferechtliche Vorgaben > Transparenzpflichten.

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