Bürger- und Geschäftskundenportal Zoll

Impressum

Herausgeber

Das Internetangebot wird herausgegeben von:

Generalzolldirektion
Václav-Havel-Platz 6
53121 Bonn

Verantwortlicher Vertreter

Herr Jörg Bursian
Königsbrücker Str. 61
01099 Dresden

Telefon: 0351 44834 - 250
E-Mail: Zoll-Portal@zoll.bund.de (nicht für Anträge verwenden)

Hinweis: Bei Fragen oder Problemen, die das Zoll-Portal betreffen, wenden Sie sich bitte an den Service Desk Zoll.

Hosting

Informationstechnik Zentrum Bund (ITZBund)

Content Management System

Die Realisierung erfolgt mit dem Government Site Builder, der Content Management Lösung der Bundesverwaltung, basierend auf CoreMedia CMS.

Nutzungsbedingungen

Portalzugang

Das Zoll-Portal stellt auf der Website www.zoll-portal.de einen elektronischen Zugang zu verschiedenen Verwaltungsleistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Eine Nutzung der Website ist nur auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen möglich. Die Website wird durch die Zollverwaltung kostenlos bereitgestellt.

Die Nutzung der über das Zoll-Portal angebotenen elektronischen Dienste ist erst nach erfolgreicher Registrierung im Portal möglich. Das Zugangsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und darf nicht auf andere Nutzer übertragen werden. Für die Registrierung ist ein Mindestalter von 18 Jahren notwendig.

Die Angaben bei der Registrierung und bei der Befüllung von Anträgen müssen wahrheitsgemäß erfolgen. Im Falle von unrichtigen und unvollständigen Angaben des Nutzers kann die Zollverwaltung das Zugangsrecht verweigern.

Wir behalten uns das Recht vor, im Falle von schweren Verstößen gegen unsere Nutzungsbedingungen und bei unzulässigen Zugriffen beziehungsweise Zugriffsversuchen auf unsere Server unter Zuhilfenahme einzelner Datensätze eine Herleitung zu personenbezogenen Daten zu veranlassen.

Die Zollverwaltung stellt eine sichere Übertragung der über das Zoll-Portal erhobenen Daten an die Fachverfahren der Zollverwaltung sicher. Es werden ausschließlich die für das jeweilige Fachverfahren erforderlichen Daten übertragen.

Um den Zugang zum Zoll-Portal gewährleisten zu können, muss der Nutzer seine E-Mail-Adresse aufrechterhalten. Eine neue E-Mail-Adresse kann mittels einer Portalfunktion mitgeteilt werden.

Inhalte und Verfügbarkeit

Alle Inhalte unseres Portalangebotes wurden sorgfältig geprüft. Wir bemühen uns, unsere Inhalte aktuell und inhaltlich richtig sowie vollständig anzubieten. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann daher nicht übernommen werden.

Aufgrund von systembedingten Limitierungen können technische Mängel nicht ganz ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Störungen, Unterbrechungen oder einen etwaigen Ausfall der Angebotsbereitstellung.

Auf die permanente Verfügbarkeit des Angebots wurde hoher Wert gelegt, so dass Ausfälle und Wartungsfenster nur selten auftreten sollten.

Urheberrecht

Die Wiedergabe und Weitergabe von Inhalten dieser Website sowie Verlinkungen darauf sind nur unentgeltlich und unter der Voraussetzung gestattet, dass sowohl die Quelle als auch die Internet-Adresse genannt werden. Es ist sicherzustellen, dass dabei keine Verwechslung mit Angeboten kommerzieller Anbieter möglich ist.

Warenzeichen und Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber.

Nicht gestattet wird die Verwendung von Formularen oder anderen downloadbaren Dateien wie Broschüren in anderen Internet-Angeboten. Links als Verweise auf Formulare und downloadbare Dateien sind möglich.

Die Verwendung des Zoll-Logos ist nicht zulässig.

Bildrechte

Die auf www.zoll-portal.de veröffentlichten Fotos dürfen ohne Zustimmung der Zollverwaltung nicht weiterverwendet werden.

Für die verwendeten Bilder wurden die Bildrechte geklärt. Für fremdes Bildmaterial liegt die Zustimmung der Rechtsinhaber vor.

Haftungsausschluss

Haftungsansprüche für Schäden aufgrund der Nutzung der vom Zoll-Portal angebotenen Leistungen sind ausgeschlossen, sofern seitens des Zoll-Portals kein nachweislich vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Websites Dritter, die über externe Links dieses Angebotes erreicht werden. Der Herausgeber distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten, die möglicherweise straf- oder haftungsrechtlich relevant sind oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Elektronischer Bescheidabruf

Bedingungen für die Nutzung der elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden nach § 122a AO

Die E-Mail-Adresse muss regelmäßig aufgerufen werden, damit Benachrichtigungen zu Nachrichten in Ihrem Zoll-Portal-Posteingang zeitnah gelesen werden. Ein direkter Zugriff auf den Bescheid ist über die Benachrichtigung nicht möglich. Für den Abruf einer Nachricht in Ihrem Posteingang ist eine erneute Anmeldung am Zoll-Portal erforderlich. Die Bescheide bzw. Verwaltungsakte gelten am dritten Tag nach Absendung der E-Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO).

Das Hauptzollamt behält sich unabhängig davon vor, Bescheide trotz Einwilligung zum Bescheidabruf auf andere Weise bekanntzugeben (z. B. auf dem Postweg), wenn die Bekanntgabe nach § 122a AO aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise besteht.

Sie können Ihre Einwilligung zu der Bekanntgabe per Bescheidabruf in den Portaleinstellungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Besonderheiten bei erteilter Empfangsvollmacht

Haben Sie gegenüber dem Hauptzollamt einen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ist ihm der Bescheid bekanntzugeben; dies gilt auch bei der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Bescheidabruf. In diesem Fall muss der Empfangsbevollmächtigte in seinem Konto die Bekanntgabe per Bescheidabruf aktiviert haben. Ihr Empfangsbevollmächtigter erhält dann eine Benachrichtigung per unverschlüsselter E-Mail, wenn ein Bescheid zum Abruf bereitgestellt wurde.

Wenn Sie die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten widerrufen, ist ein Bescheidabruf durch den bisherigen Empfangsbevollmächtigten ab Zugang des Widerrufs beim Hauptzollamt grundsätzlich nicht mehr möglich.

Bei Widerruf der Empfangsvollmacht  muss dazu im Konto des Empfangsbevollmächtigten die Bekanntgabe per Bescheidabruf deaktiviert werden.

Geht der Widerruf der Empfangsvollmacht erst nach Versand der elektronischen Benachrichtigung bzw. Bereitstellung eines Verwaltungsaktes zum Bescheidabruf beim Hauptzollamt ein, wird er für diesen - zum Abruf bereitgestellten - Bescheid nicht mehr wirksam. Der bisherige Empfangsbevollmächtigte wird über die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf informiert und der Bescheid wird durch Bekanntgabe gegenüber dem bisherigen Empfangsbevollmächtigten wirksam.

Geht ein schriftlicher Widerruf der Empfangsvollmacht nur wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung bzw. der Bereitstellung des Bescheides beim Hauptzollamt ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bereitstellung gegenüber dem bisherigen Empfangsbevollmächtigten kommen. Die Folgen sind dann:

  • Das Hauptzollamt kann den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen.
  • Sie oder ein anderer (neuer) Empfangsbevollmächtigter können den Bescheid nicht elektronisch abrufen.
  • Der dem bisherigen Empfangsbevollmächtigten zum Abruf bereitgestellte Bescheid wird Ihnen gegenüber jedoch nicht wirksam bekannt gegeben. Es ist eine erneute Bekanntgabe erforderlich.

Sind Sie hiermit nicht einverstanden, ist eine Einwilligung, Bescheide durch Bereitstellung zum Abruf bekannt geben zu können, nicht möglich.

Benötigen Sie weitere Hilfe?

In unserer umfangreichen Hilfe finden Sie Antworten und Lösungen zu fast allen Fragen und technischen Problemen des Zoll-Portals.
Falls Sie weitere Hilfe benötigen, kontaktieren Sie unseren Service-Desk-Zoll per E-Mail oder Telefon.

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